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 Unsere Themen

coins-icon Entlohnungen und Lebenshaltungskosten

family-icon Gender und Vereinbarkeit

sunny-icon Qualität und Entwicklung der Arbeit

factory-icon Arbeitsbeziehungen und Kollektivverträge

diagramm-icon Öffentliche Haushalte und Welfare

bauarbeiter reinigung

Die Erwerbsbevölkerung (15-64 Jahre) wird in den nächsten
Jahren stetig abnehmen. Dies wird Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt haben.

Der demografische Wandel ist ein politisches
und ein gesellschaftliches Problem.
Es wird sich auf alle Gesellschaftsbereiche auswirken.

Preise, Entlohnung und Kaufkraft in Südtirol

Zum Aufbau des italienischen Kollektivvertragssystems

Dieser Bereich befasst sich mit der Aushandlung der Kollektivverträge. Kollektivverträge erfüllen die Funktion, die Arbeitsbedingungen zu regeln. In Bezug auf die Entlohnung haben sie die Aufgabe, die Entlohnungshöhen festzulegen, die Kaufkraft zu sichern und - in manchen Fällen – einen Teil des Produktivitätszuwachses an die abhängig Beschäftigten zu verteilen. Damit sind Kollektivverträge in allen europäischen Ländern ein herausragendes Instrument der primären Einkommensverteilung.

Terminologische Erläuterung:
In diesem Text wird der Ausdruck Kollektivvertrag – und nicht die bundesdeutsche Bezeichnung Tarifvertrag – verwendet. Die Benennung Kollektivvertrag lehnt sich zum einen stärker der italienischen Bezeichnung „contratto collettivo“ an, zum anderen entspricht die Bezeichnung Kollektivvertrag dem österreichischen Sprachgebrauch. Der Vollständigkeit halber sei noch die Schweizer Bezeichnung „Gesamtarbeitsvertrag“ erwähnt. Die italienische Bezeichnung „contratto collettivo nazionale di lavoro“ verdeutlicht, dass es auch noch andere Formen der „kollektiven Aushandlung“ zwischen ArbeitgeberInnenverbänden, Gewerkschaften und Staat gibt, etwa konzertative Abkommen oder Abkommen zwischen den Verbänden.


In der Regel betreffen Kollektivverträge (contratti collettivi di lavoro) hauptsächlich die Arbeitsverhältnisse, Abkommen (accordi) regeln hingegen meist die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Kollektivverträge bestehen in der Regel aus zwei Bereichen:

  • Der sog. normative Teil beinhaltet sämtliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses bis hin zur wirtschaftlichen Behandlung der ArbeitnehmerInnen,
  • Der sog. obligatorische (schuldrechtlicher) Teil beinhaltet die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.

Insbesondere nach dem Abkommen von 1993 hat sich im Sprachgebrauch die Bezeichnung „wirtschaftlicher Teil“ des Kollektivvertrages eingebürgert. Arbeitsrechtlich gesehen gehören entlohnungsrechtliche Fragen zum normativen Teil, da allerdings eine unterschiedliche Laufzeit der entlohnungsrechtlichen Teile vorgesehen ist, ist es üblich geworden, diesen Aspekt gesondert zu benennen.

Im ersten Teil wird die Funktionsweise des italienischen Kollektivvertragssystems erläutert, wobei auch die gesetzlichen Bestimmungen angeführt werden, welche Förderungen für die dezentralen Kollektivvertragsverhandlungen vorsehen. Ein weiterer Abschnitt ist den dezentralen Kollektivvertragsverhandlungen (auf betrieblicher oder territorialer Ebene) in Südtirol gewidmet. Dabei wird aufgezeigt, wie viele ArbeitnehmerInnen mit Landeszusatzverträgen bzw. Betriebsabkommen bestimmte Zusatzentlohnungen zu dem auf gesamtstaatlicher Ebene festgelegten kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten.

Wie eine Reihe europäischer Kollektivvertragssysteme beziehen sich im italienischen System die Kollektivverträge auf sog. Wirtschaftssektoren und Kategorien.

Vertragsformen

Kategorien werden durch die Art der Aktivität des Betriebes bestimmt: z.B. Handel, Tourismus, Grafik, Textilverarbeitung, Metallverarbeitung.

Von den dezentralen Kollektivverträgen (Landeszusatzverträge) können die zentralen (übergeordneten) Kollektivvertragsverhandlungen auf Landesebene unterschieden werden, die in Südtirol auf der ersten Verhandlungsebene stattfinden. Diese haben keine übergeordnete kollektivvertragliche Regelungsinstanz. Die Kollektivverträge im öffentlichen Dienst des Landes (Landesverwaltungen, Sanität) sind beispielsweise Kollektivverträge auf der ersten Verhandlungsebene, die wiederum ihrerseits dezentrale Verhandlungen wie Bereichsabkommen oder Abkommen auf Ebene einzelner Verwaltungen vorsehen können.
In der Privatwirtschaft kommt in erster Linie in den saisonsabhängigen Bereichen in der Landwirtschaft den Landesabkommen eine überragende Bedeutung zu, etwa im Bereich der Obstgenossenschaften. Zwar existiert ein national gültiger Kollektivvertrag, der Großteil der Regelungen wird auf Landesebene festgesetzt.

 

Aushandlung der Kollektivverträge

Seit dem Abkommen vom 23. Juli 1993 gibt es ein allgemein verbindliches und geordnetes Kollektivvertragssystem, dessen beide zwei Ebenen systematisch aufeinander bezogen sind:

  • einen Kollektivvertrag für jede Kategorie auf nationaler Ebene
  • und auf einer zweiten – nachgeordneten - Ebene eine territoriale oder betriebliche Zusatzverhandlung

Mit dem Abkommen vom Jänner 2009 und den Folgeabkommen im April 2009 (privat und öffentlich) wurde nach jahrzehntelanger Diskussion vereinbart, das italienische Kollektivvertragssystem zu ändern. Die Abkommen sind von allen Organisationen mit Ausnahme der CGIL unterzeichnet worden. Dennoch sind die meisten derzeit gültigen Kollektivverträge noch nach dem Muster von 1993 ausgehandelt worden:

  • Der Nationale Kollektivvertrag (NAKV) hat(te) eine Gültigkeit von vier Jahren für den normativen Teil und eine Gültigkeit von zwei Jahren für die darin ausgehandelte Entlohnung. Die Mindeststandards bei der Erneuerung der Kollektivverträge müssen mindestens den der nationalen Verhandlungen entsprechen, wobei die Differenz von erwarteter und effektiver Inflation im darauf folgenden Halbjahr berechnet wird.
  • Auf lokaler Ebene (territoriale bzw. betriebliche Ebene) findet die Erneuerung der Kollektivverträge alle 4 Jahre statt und kann formale wie auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen. Die Bereiche, zu denen auf lokaler Ebene zusätzliche Kollektivvertragsverhandlungen geführt werden können, sind von den nationalen Kollektivverträgen definiert. Die Kollektivvertragsverhandlungen auf lokaler Ebene sind nicht verpflichtend, d.h. es hängt von der Bereitschaft der Kollektivvertragspartner ab, ob ein Abkommen zustande kommt oder nicht.
  • Die territorialen oder betrieblichen Lohnverhandlungen können auch andere Verhandlungsmaterien oder Einrichtungen berücksichtigen. Es gilt das Prinzip der „Nicht-Repetivität“: Über das selbe Institut (z.B. eine Zulage) kann nicht zwei Mal verhandelt werden. Bei der Aushandlungen der Zusatzverträge ist auf aus diesem Grund auf die Entwicklung der Produktivität, Qualität, Rentabilität und anderer Kennzahlen der wirtschaftlichen Entwicklung Bezug zu nehmen.


Die lokalen Lohnzusatzverhandlungen auf territorialer Ebene betreffen in erster Linie Unternehmen, für deren Betriebsgröße es nicht vorgesehen ist, dass ein Betriebsabkommen abgeschlossen werden kann. Die genaue Betriebsgröße, aber der Betriebsabkommen abgeschlossen werden, und die Modalitäten für Betriebsabkommen werden vom nationalen Kollektivvertrag festgelegt. Die Betriebsgröße liegt in der Regel bei 15 Beschäftigten, im Handel bei 30. Verhandlungspartner ist in der Regel die EGV/RSU (einheitliche Gewerkschaftsvertretung), meist assistiert von den Landesgewerkschaften.

 

Die 2009 abgeschlossenen Abkommen sehen hingegen vor:

a) Neue kollektivvertragliche Geltungszeiten. Die getrennte Laufzeit des „normativen“ Teils und des „wirtschaftlichen“ Teils wird aufgehoben. Kollektivverträge werden nunmehr alle drei Jahre erneuert, und zwar sowohl in Bezug auf die rahmenrechtlichen Regelungen, die inhaltlichen und die wirtschaftlichen Regelungen. Betriebs- und Landeszusatzverträge haben nunmehr ebenfalls eine Laufzeit von drei Jahren. Der nationale Kollektivvertrag (oder ein branchenübergreifendes Abkommen) definiert die wesentlichen Vorgaben für die Umsetzung der neuen Richtlinien und für die Ausgestaltung der Kollektivvertragsverhandlungen auf der dezentralen Ebene. Den nationalen Branchenkollektivverträgen wird die Funktion der Gewährleistung einer einheitlichen normativen und ökonomischen Behandlung aller ArbeitnehmerInnen des betreffenden Sektors auf dem gesamten Staatsgebiet zugewiesen.

b) Betriebsabkommen und Öffnungsklauseln können verstärkt genutzt werden. Dies geschieht über die steuerliche Förderung von Betriebsabkommen. Die Möglichkeiten, die kollektivvertraglichen Standards zu unterschreiten, werden in Krisenfällen erhöht.

c) Neue Zielinflation. Bekanntlich hatte die Zielinflation (programmierte Inflationsrate) immer wieder für Diskussionsstoff gesorgt, da sie in der Regel sehr niedrig angesetzt worden ist. Für die neuen Kollektivverträge wird ein harmonisierter Verbraucherpreisindex (nach den Vorgaben von Eurostat) von einer unabhängigen Einrichtung (www.isae.it ) erhoben. Allerdings trägt weder die programmierte Inflationsrate noch die effektive Inflationsrate den Preissteigerungen Rechnung, die durch Energieimporte verursacht werden. Dies bedeutet, dass der Inflationsausgleich ohne die entsprechenden anteiligen Inflationssteigerungen gewährt wird.
Nunmehr werden die eventuellen Differenzen am Ende der kollektivvertraglichen Laufzeit (also der drei Jahre) automatisch vergütet. Bisher war hierfür ein neues kollektivvertragliches Abkommen (der sog. „wirtschaftliche Teil“) erforderlich.

d) Beschleunigung des Abschlusses von Kollektivverträgen: Die Kollektivvertragsparteien sind angehalten, Regelungen auszuarbeiten, damit Kollektivverträge zügiger abgeschlossen werden. Eine Friedenspflicht ist ebenso vorgesehen wie Möglichkeiten der Gewerkschaftsbünde, bei Konflikten auf die Branchengewerkschaften einzuwirken. Zudem verpflichten sich die Kollektivvertragsparteien, die Anzahl der Kollektivverträge zu verringern.
Eine Gegenüberstellung zwischen altem und neuem Kollektivvertragssystem findet sich hier. (Tabelle einfügen)


Unsere Analyse und Bewertung des Abkommens von 2009 >>

Der Text des Rahmenabkommens von 2009 in deutscher Übersetzung >>


Das interkonföderale Abkommen vom 28. Juni 2011

Das interkonföderale Abkommen vom 28. Juni 2011, abgeschlossen zwischen dem größten italienischen Unternehmerverband „Confindustria“ und den Gewerkschaften CGIL, CISL und UIL und definitiv am 21. September 2011 unterzeichnet, markiert trotz seiner Kürze (lediglich 8 Artikel) eine wichtige Zäsur im System der kollektiven Arbeitsbeziehungen Italiens.

Dieses Abkommen ist nach Jahren der starken zwischengewerkschaftlichen Divergenzen nunmehr von allen drei konföderierten Gewerkschaftsbünden unterzeichnet worden. Zudem regelt das Abkommen einige der seit längeren offenen Fragen im Bereich der kollektiven Arbeitsbeziehungen Italiens. Das Abkommen von 2011 ist – anders als jenes aus dem Jahr 1993 – keine ausformulierte „Verfassung der kollektiven Arbeitsbeziehungen“ Italiens, sondern muss im Kontext der zeitgleich von den Gewerkschaften unterschriebenen „Übereinkunft CGIL-CISL-UIL über gewerkschaftliche Abkommen mit genereller Wirksamkeit (Intesa CGIL-CISL-UIL su accordi sindacali con valenza generale)“, der 1993 und 2009 abgeschlossenen interkonföderalen Abkommen und des Art. 8 des G 148/2011 betrachtet werden. Zudem muss eine Reihe der Bestimmungen noch konkret umgesetzt und spezifiziert werden.


In Kürze: Das interkonföderale Abkommen vom 28. Juni 2011

  • verweist auf die Rolle des nationalen Kollektivvertrages;
  • stärkt die Bedeutung der betrieblichen Kollektivverträge;
  • legt Regeln für die Messung der Repräsentativität auf betrieblicher Ebene fest;
  • bestimmt Regeln für die Gültigkeit von von kollektivvertraglichen Abkommen vorgesehenen Friedensklauseln auf betrieblicher Ebene;
  • regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Gewerkschaften  zu den Verhandlungen über den nationalen Kollektivvertrag (5%-Schwelle);
  • setzt einen Rahmen für die Kollektivvertragsverhandlungen auf Betriebsebene unter Bezugnahme auf   die Themen, die vom nationalen Kollektivvertrag oder vom Gesetz delegiert werden;
  • bestimmt, dass sog. Änderungsübereinkommen möglich sind,
  • sofern es die nationalen Kollektivverträge zulassen bzw. spezifisch – im Falle einer fehlenden Regelungen durch den nationalen Kollektivvertrag – bei Krisen und Investitionen, wobei von den kollektivvertraglichen Regelungen im Hinblick auf die Arbeitsleistung, die Arbeitszeiten und die Arbeitsorganisation abgewichen werden kann;
  • sieht vor, dass sowohl für die Gültigkeit von betrieblichen Kollektivverträgen und betrieblichen Änderungsübereinkommen die Zustimmung der Mehrheit der EGV-RSU bzw. der BGV-RSA notwendig ist;
  • sieht vor, dass eine der Gewerkschaften, die das Abkommen vom Juni 2011 unterzeichnet hat oder 30% der ArbeitnehmerInnen eine Befragung der Belegschaft über die Anwendung des Betriebsabkommens erwirken können;
  • befürwortet weitere Schritte, um die Rolle der betrieblichen Kollektivverträge durch Steuer- und Abgabenerleichterungen zu festigen.

Zur kommentierten Übersetzung und Analyse >>


Schaubilder KV-System

Tabelle: Ausgewählte Bestimmungen der Kollektivvertragsstrukturen nach dem Interkonföderalen Abkommen von 1993, dem Rahmenabkommen vom Jänner 2009 und dem Interkonföderalen Abkommen vom Juni 2011 im Vergleich


Gesetze zur Reglung der lokalen Vertragsverhandlungen

Gesetz vom 24. Dezember 2007 Nr. 247 "Norm zur Durchführung des Protokolls vom 23. Juli 2007 zur Fürsorge, Arbeit und Konkurrenzfähigkeit um die Gleichheit und Wachstum zu fördern, sowie Arbeitsbedingungen und sozialer Fürsorge

Gesetz vom 24. Juli 2008 Nr. 126 "GD Nr. 93 vom 27. Mai 2008, mit Änderungen, in Gesetz umgewandelt, beinhaltet dringende Maßnahmen zur Sicherung der Kaufkraft der Familien“, Art. 2 – Experimentelle Bemessungen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität

Rundschreiben vom 11. Juli 2008 Nr. 49 "Die vordringlichen Bestimmungen zur Kaufkrafterhaltung der Familien“ Art. 2 des Gesetzesdekretes vom 27. Mai 2008, Nr. 93 – Experimentelle Bemessungen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität – Erläuterungen

Gesetz vom 28. Februar 2009 Nr. 2 "GD 185 vom 29. November 2008, mit Änderungen, in Gesetz umgewandelt, beinhaltet dringende Maßnahmen für die Unterstützung der Familien, der Beschäftigung und der Betriebe, um die nationale strategische Ausrichtung zur Krisenbewältigung neu zu zeichnen", Art. 5 - Erleichterung für produktivitätsorientierten Verträge

Beitragsbefreiung

 

Die Lohnverhandlungen auf lokaler Ebene in Südtirol

In diesem Bereich wird das Konzept der Ausweitung des Verhandlungsspielraumes aufgezeigt und die
Ergebnisse von wichtigen Studien des AFI-IPL, welche die Anzahl der betrieblichen Verhandlungen in einigen Branchen der Wirtschaft untersucht. Anschließend wird ein Verzeichnis, der vertraglichen Prinzipien der lokalen bzw. regionalen Vereinbarungen in Südtirol aufgezeigt.

Erweiterung des Verhandlungsspielraumes auf zweiter Ebene

Die Beobachtungsstelle hat ein Konzept eingeführt welche den vertraglichen Verhandlungsspielraum erweitern soll. Die Anzahl der Arbeiter welche von den lokalen bzw. betrieblichen Vertragsabschlüssen eingebunden sind kann mit folgender Kennzahl berechnet werden:


Deckungsgrad = Arbeitnehmer auf lokaler Ebene, welche im angegebenen Zeitraum mindestens einmal in einem Kollektivvertrag eingebunden waren / Alle aktuell abhängigen Arbeitnehmer im angegebenen Gebiet


Um die Dimensionen der lokalen Lohnverhandlungen einschätzen zu können hat die Beobachtungsstelle des AFI-IPL von 1996 bis heute 542 Vertragsabschlüsse in 166 Betrieben zusammengetragen und analysiert. Durch diese Daten wurde es möglich einige Untersuchungen zur Anzahl der eingebundenen Arbeitnehmer anzustellen. Die Ergebnisse dieser Studien zeigen folgendes.

Betriebliche Zusatzverhandlungen

Die Verhandlungen zu den Ergebnisprämien in den wichtigsten Betrieben in Südtirol
Nur zwei Drittel der 50 wichtigsten Südtiroler Betriebe (die aufgrund des Umsatzes und der Anzahl der MitarbeiterInnen ausgewählt wurden) haben betriebliche Verhandlungen im Zeitraum von 1996 bis 2004 abgeschlossen. Von den 34 Betrieben, welche betriebliche Verhandlungen abgeschlossen haben, sind 15 im metallverarbeitenden Gewerbe tätig, 7 im Bereich Handel und die restlichen 12 im Sektor „andere Industriebereiche“, darunter 6 lebensmittelverarbeitende Betriebe.

Die Lohnverhandlungen stellen den größten Anteil an den betrieblichen Kollektivverhandlungen auf lokaler Ebene. Von 34 Betrieben, welche im Zeitraum 1996 bis 2004 Lohnverhandlungen abgeschlossen haben, haben 32 ihre Löhne erhöht (94,1%).


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Sektor Bauwesen, holzverarbeitendes Gewerbe und Ähnliches

Im Bauwesen sind alle abhängigen Arbeitnehmer in die lokalen Kollektivverträge eingebunden (100%). Die Kollektiverträge auf nationaler Ebene für Industrie und Handwerk schreiben weitere Zusatzverträge auf lokaler Ebene vor.
Im Sektor Holz und Einrichtung sind lediglich 61,7% der abhängigen Arbeitnehmer in den lokalen Zusatzverträgen eingebunden. Es sind also 2.975 abhängige Arbeitnehmer, beschäftigt in Handwerksbetrieben, für welche der NAKV einen Zusatzvertrag vorsieht. Der NAKV für die Bereiche Holz und Einrichtung, welcher gültig ist für die Beschäftigten in Industrieunternehmen, sieht keinen Zusatzvertrag auf lokaler Ebene vor. Trotzdem lässt der NAKV für derartige Industrieunternehmen eine Zusatzverhandlung auf betrieblicher Ebene zu, aber wegen der geringen Anzahl solcher Unternehmen, welche alle ihren Sitz in anderen Regionen haben wurde bis heute kein betrieblicher Zusatzvertrag in Südtirol abgeschlossen.

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Sektor Handel

In Südtirol wurden im Zeitraum 1996 bis 2002 75 betriebliche Abkommen im Sektor Handel abgeschlossen. Dadurch waren 3598 Arbeitnehmer in 25 Unternehmen betroffen. Die Daten der Erhebung 1996 haben ergeben, dass im Sektor Handel 20.315 abhängige Beschäftigte tätig waren und davon 3.598 in einen betrieblichen Zusatzvertrag eingebunden waren, dies sind rund 17,7%. Die restlichen 16.717 sind in einem lokalen Zusatzvertrag eingebunden.
17 Betriebe in diesem Sektor haben im Zeitraum 1996 bis 2002 zusätzliche Lohnsteigerungen ausgehandelt, worin 2065 abhängige Beschäftigte eingebunden waren. Die Erweiterung des Verhandlungsspielraumes bei der Aushandlung der Kollektivverträge auf zweiter Ebene (regional oder betrieblich) hat folgendes bewirkt:
• 10,2% (2.065/20.315) der abhängigen Arbeitnehmer im Sektor Handel sind von einem betrieblichen Zusatzvertrag erfasst,
• die restlichen 89,8% von einem territorialen Zusatzvertrag


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Metallsektor

In Südtirol wurden im Zeitraum zwischen 1996 und 2001 insgesamt 88 betriebliche Abkommen im Metallsektor abgeschlossen. Darin vertreten waren 6.422 Arbeiter in 30 Betrieben. 64 der 88 Zusatzverträge berücksichtigen dabei das Lohnelement (72,7%). Die Analyse dieser 64 Abkommen bestätigt den Anstieg der nicht variablen Lohnkosten. Die große Mehrheit von 73,44% sieht den Vorteil dieser Ergebnisse, wobei Lohnerhöhungen an Faktoren wie Qualität, Produktivität usw. gebunden sind. Es zeigt sich, dass
• 68,5% (5.288/7.719) der abhängigen Arbeitnehmer im Metallsektor von einem betrieblichen Kollektivvertrag auf zweiter Ebene erfasst sind und
• 76,1% (5.288+2.440/10.159) der abhängigen Arbeitnehmer im Metallsektor (Handwerk und Industrie) sind von einem territorialen oder betrieblichen Zusatzvertrag erfasst.


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Lokale Zusatzverhandlungen

In einigen Sektoren (Landwirtschaft, Bauwesen, Tourismus, Handel) und Teilen des Handwerks (Holz- und Metallverarbeitung, Handwerk im Bereich Bauwesen und Einrichtung) werden lokale Zusatzverhandlungen auf territorialer Ebene vom NAKV vorgesehen, welche alle Unternehmen des Sektors sowie die Beschäftigten mit abhängigem Arbeitsvertrag im jeweiligen Gebiet betreffen, sofern sie nicht eine betriebliche Zusatzvereinbarung abgeschlossen haben.

Von den lokalen Zusatzverhandlungen nicht erfasst wurden hingegen die Beschäftigten und atypischen Arbeitsverträge, also die sog. „freien MitarbeiterInnen“ (cococo, cocopro).

Die Beobachtungsstelle hat derzeit 57 lokale Zusatzverträge in 19 Sektoren gesammelt. In der folgenden Tabelle werden einige lokal abgeschlossene Zusatzverträge in Südtirol aufgelistet:

Lokale-Zusatzvertrge-in-Sdtirol



 

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