Gastgewerbe

Beruf Lehrdauer Saisonbetriebe
Koch/Köchin 36 Monate In Saisonbetrieben wird die Lehrdauer um 1/6 verkürzt
Servierfachkraft
Bürofachkraft
Konditor:in
Friseur:in 48 Monate
Schönheitspfleger:in

Hinweis für Konditor:innen: Wenn die Lehre nicht in einem Gastgewerbebetrieb (Hotel, Restaurant, Bar…) sondern in einer Bäckerei absolviert wird, wird ein anderer Kollektivvertrag angewandt, es gelten dann die Regeln des Abschnitts „Bäcker- und Konditorlehre“ im Lehrlingskalender.

Lehrzeit: Für Schönheitspfleger:innen und Friseur:innen 48 Monate, für die anderen Lehrberufe 36 Monate. In Saisonbetrieben wird die Lehrzeit um 1/6 verkürzt. Wenn man ein Bildungsguthaben hat (Besuch einer Ober- oder Berufsschule vor Beginn der Lehre), kann die Lehrzeit auch verkürzt werden. Bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat wegen Mutterschaft, Elternzeit, Zivildienst, Krankenstand oder Arbeitsunfall wird das Lehrverhältnis um den entsprechenden Zeitraum verlängert.

Probezeit: Maximal 25 tatsächlich abgeleistete Arbeitstage in den ganzjährig geöffneten Betrieben. In saisonalen Beherbergungs- sowie auch Nichtbeherbergungsbetrieben hingegen umfasst die Probezeit 10 tatsächlich abgeleistete Arbeitstage.

Wochenarbeitszeit: Lehrlinge unter 16 Jahren dürfen höchstens 35 Stunden in der Woche und nicht mehr als sieben Stunden täglich arbeiten. Lehrlinge unter 18 Jahren dürfen höchstens 40 Stunden pro Woche arbeiten und nicht mehr als acht Stunden täglich. Nachtarbeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. von 23 bis 7 Uhr ist für sie untersagt. Von Lehrlingen über 18 Jahre dürfen hingegen Überstunden verlangt werden. Der Überstundenzuschlag ab der 41. Wochenstunde beträgt 30%.

Ruhetage: Für minderjährige Lehrlinge müssen zwei möglichst aufeinanderfolgende Ruhetage pro Woche gewährt werden. Volljährige Lehrlinge haben Anrecht auf einen Ruhetag pro Woche.

Jahresurlaub: 26 Tage, wobei für eine Woche Urlaub sechs Tage verrechnet werden. Sowohl in Beherbergungs- als auch in Nichtbeherbergungsbetrieben stehen zusätzlich 104 entlohnte Freistunden pro Jahr zu.

Entlohnung: Während der Lehrzeit steht dem Lehrling je nach Lehrjahr ein bestimmter Prozentsatz des Bruttolohns der Zieleinstufung (4. Kategorie) zu (siehe Tabelle unten). Nach Abschluss der Lehre erfolgt die Einstufung in die 4. Kategorie.

GASTGEWERBE Nicht-Beherbergungsbetriebe Beherbergungsbetriebe
             Lehrlingslohn bei unbefristetem Vertrag
     Lohngrundlage Brutto/Monat: 1.782,69 € * 1.790,69 € *
1. Lehrjahr 55% 980,48 € 984,88 €
2. Lehrjahr 83% 1.479,63 € 1.486,27 €
3. Lehrjahr 90% 1.604,42 € 1.611,62 €
4. Lehrjahr 90% 1.604,42 € 1.611,62 €
Lehrlingslohn bei Saisonsvertrag (Lohnaufschlag +8%)
Lohngrundlage Brutto/Monat: 1.925,31 € * 1.933,95 € *
1. Lehrjahr 55% 1.058,92 € 1.063,67 €
2. Lehrjahr 83% 1.598,01 € 1.605,18 €
3. Lehrjahr 90% 1.732,78 € 1.740,55 €
4. Lehrjahr 90% 1.732,78 € 1.740,55 €
In beiden Fällen gilt:
Lohnabzug je Mahlzeit 1,65 € 0,90 €
Lohnabzug je Frühstück 0,16 €
Lohnabzug je Übernachtung 1,00 €

* Ab Dezember 2025 erhöhen sich die Lohngrundlagen Brutto/Monat für alle Lehrlinge im Sektor Tourismus um 20€

Für den Besuch der Berufsschule darf kein Lohnabzug erfolgen. Die Lohnauszahlung hat am Monatsende zu erfolgen, spätestens aber innerhalb der ersten sechs Tage des folgenden Monats. Dabei ist dem Lehrling auch der Lohnstreifen auszuhändigen.

Lohnzuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen: 10% für Sonntagsarbeit und 20% für Arbeit an Feiertagen, zusätzlich zum normalen Stundenlohn.

13. und 14. Monatslohn: Im Dezember wird der dreizehnte Monatslohn ausgezahlt, im Juni der vierzehnte. Beide werden im Verhältnis zu den im Jahr gearbeiteten Monaten berechnet. Ausschließlich in saisonalen Arbeitsverhältnissen können der 13. und der 14. Monatslohn auch monatlich ausbezahlt werden, allerdings muss das schriftlich vereinbart werden.

Saisonslehre: Als Saisonarbeit gilt ein Arbeitsverhältnis in einem Betrieb, der für eine bestimmte Dauer im Jahr geschlossen hat. Saisonbetriebe sind verpflichtet, den Lehrling während der gesamten Öffnungszeit des Betriebes zu beschäftigen. Zudem hat der mit befristetem Vertrag eingestellte Lehrling das Recht, in der darauffolgenden Saison die Lehre in demselben Betrieb fortzusetzen, sofern er innerhalb von 60 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Antrag stellt.

Dem in einem Saisonbetrieb beschäftigten Lehrling wird am Ende der Saison mit dem letzten Lohnstreifen ein zusätzlicher Betrag als Entlohnung für den Zeitraum des Besuchs der Berufsschule ausgezahlt. Dieser beträgt 15% des Gesamtlohnes der Saison (Monatslohn, dreizehnter und vierzehnter Monatslohn, Abfertigung, bezahlte Freistunden und Urlaub).

Saisonbedienstete erhalten einen Lohnzuschlag von 8% als Teil des effektiven Monatslohns.

Unterkunft und Verpflegung: Man hat Anrecht auf eine Pause von 30 Minuten für das Mittagessen und 30 Minuten für das Abendessen. Wenn diese Pausen ungestört genutzt werden können, zählen sie nicht als Arbeitszeit. Die Pause für das Frühstück, wenn es nach Beginn der Arbeitszeit eingenommen wird, dauert 15 Minuten. Für Unterkunft und Verpflegung werden vom Lohn abgezogen: in Nicht-Beherbergungsbetrieben: 1,65 € je Mahlzeit; in Beherbergungsbetrieben: 0,90 € je Mahlzeit; 0,16 € je Frühstück und 1,00 € je Übernachtung.

Abfertigung und Zusatzrente: Entscheidet sich der Lehrling für einen Zusatzrentenfonds (meist der Laborfonds), muss auch der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag einzahlen, der vom Kollektivvertrag festgelegt ist und derzeit 1,55% beträgt. Der Arbeitgeberbeitrag wird von 1,55% auf 2% angehoben, sofern der:die Arbeitnehmer:in ebenfalls mindestens 2% einzahlt.

Leistungen der bilateralen Körperschaft: Bei der bilateralen Körperschaft „Südtiroler Tourismuskasse“ handelt es sich um eine von den Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband gegründeten und verwalteten Einrichtung. Sie erbringt Dienste für Hoteliers und Gastwirte:innen sowie deren Beschäftigte. Zum Leistungskatalog gehören etwa Angebote zur beruflichen Weiterbildung, ein Beitrag für die Sommerbetreuung der Kinder, wie auch eine Prämie für die besten Lehrlinge. Um diese Leistungen nutzen zu können, müssen die Betriebe ihre Beiträge, die zum Teil auch von den Arbeitnehmer:innen mitgetragen werden, ordnungsgemäß eingezahlt haben. Nähere Informationen unter www.stk-cta.it/de und bei den Gewerkschaften.

Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall: Vom 1. bis zum 180. Krankheitstag hat der Lehrling Anrecht auf eine Lohnfortzahlung im Ausmaß von 100% der normalen Entlohnung. Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter diesen Schlagwörtern.

Ergänzende Gesundheitsfürsorge: Als Lehrling, der im Gastgewerbe arbeitet, ist man automatisch über den Betrieb in einen kollektivvertraglichen Gesundheitsfonds eingeschrieben, das ist so etwas Ähnliches wie eine private Krankenversicherung. Von diesem Fonds kann man sich einen Teil der persönlichen Gesundheitsspesen (z.B. Zahnarzt, Tickets im Krankenhaus, private Visiten, Leistungen bei Mutterschaft…) rückerstatten lassen. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben für die ergänzende Gesundheitsfürsorge auf nationaler Ebene zwei Fonds gegründet: Den „Fondo Fast“ für Beherbergungsbetriebe und den „Fondo Est“ für Nicht-Beherbergungsbetriebe. Auf lokaler Ebene wurde 2022 der Gesundheitsfonds MySanitour+ gegründet. Ein großer Vorteil des lokalen Fonds ist es, dass die Betriebe auch für Saisonbeschäftigte die Beiträge einzahlen müssen. Mehr dazu auf www.fondoest.it, www.fondofast.it und www.mysanitour.it. Nähere Infos hierzu geben auch die Gewerkschaften.

Auflösung des Lehrverhältnisses: Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter diesen Schlagwörtern: „Auflösung des Lehrverhältnisses“, „Entlassung“, „Kündigung“.

Kündigungsfrist: 15 Kalendertage für die Berufsbilder der 4. Lohnstufe sowohl für Lehrlinge in ganzjährig geöffneten Betrieben als auch für Lehrlinge mit Saisonsvertrag. Die Frist kann an jedem beliebigen Tag des Monats anlaufen.

Geregelt wird das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im GASTGEWERBE von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein, vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 5. Juli 2024 für die Beherbergungsbetriebe und jenem vom 5. Juni 2024 für die Nicht-Beherbergungsbetriebe sowie vom Landesabkommen für den Tourismussektor vom 2. August 2024.

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