Beruf | Lehrdauer |
Bürofachkraft | 36 Monate |
Fachmann/Fachfrau für Lagerlogistik | |
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau | |
Verkäufer:in | |
Metzger:in | |
Fachinformatiker:in | 48 Monate |
Hinweis für Metzger:innen: Die Regelungen dieses Kapitels gelten für Metzger:innen, deren Betrieb den Kollektivvertrag Handel anwendet. Je nach Betrieb kann aber auch der Kollektivvertrag Nahrungsmittelindustrie (siehe Kapitel „Nahrungsmittelindustrie“) oder der Kollektivvertrag Lebensmittel-Handwerk (siehe im Kapitel „Bäcker- und Konditorlehre) angewendet werden. Falls ihr nicht sicher seid, fragt beim Betrieb nach, welcher Kollektivvertrag bei euch angewendet wird.
Lehrzeit: 36 Monate für die klassischen Lehrberufe, für das Fach Informatik sind 48 Monate vorgesehen. Bei Bildungsguthaben kann die Lehrzeit bis auf 24 Monate verkürzt werden. Bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat wegen Mutterschaft, Elternzeit, Krankenstand oder Arbeitsunfall wird das Lehrverhältnis um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
Probezeit: Höchstens 60 Arbeitstage. Fällt die Probezeit mit dem Schulbesuch zusammen, wird die Probezeit entsprechend verlängert.
Wochenarbeitszeit: Normalerweise 40 Stunden (bzw. 35 Stunden für Lehrlinge unter 16 Jahren). Der Kollektivvertrag sieht auch die Möglichkeit vor, auf Betriebsebene eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 oder 39 Stunden festzulegen. Die tägliche Arbeitszeit von minderjährigen Lehrlingen darf acht Stunden nicht überschreiten (bzw. sieben Stunden für Lehrlinge unter 16 Jahren). Zudem müssen ihnen zwei möglichst aufeinanderfolgende Ruhetage pro Woche gewährt werden, von denen einer der Sonntag ist. Volljährige Lehrlinge haben Anspruch auf einen Ruhetag pro Woche.
Überstunden: Nur Lehrlinge über 18 Jahre dürfen Überstunden leisten. Der Überstundenzuschlag ab der 41. Wochenstunde beträgt 15%, ab der 49. Stunde hingegen 20%.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen: Arbeitsstunden am wöchentlichen Ruhetag (Sonntag) oder an Feiertagen werden mit dem Lohnzuschlag von 40% (in einigen Ausnahmefällen mit 30%) vergütet. Der Ersatzruhetag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden. Für die Arbeit am Goldenen und Silbernen Sonntag sowie am 8. Dezember sind Sonderzuschläge und Zeitausgleich vorgesehen.
Jahresurlaub: 26 Arbeitstage, wobei für eine Woche Urlaub sechs Tage angerechnet werden.
Freistunden: Zusätzlich stehen den Beschäftigten pro Jahr entlohnte Freistunden zu, und zwar in den ersten beiden Jahren vier Tage als Ersatz für die abgeschafften kirchlichen Feiertage (32 Stunden). Im 3. und 4. Lehrjahr stehen in Betrieben unter 15 Beschäftigten zusätzliche 28 (also insgesamt 60) Stunden als Arbeitszeitverkürzung zu; in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten sind es zusätzliche 36 (also insgesamt 68) Stunden. Erst vier Jahre nach dem Datum der Ersteinstellung besteht Anrecht auf das volle Ausmaß der Freistunden, und zwar – zusätzlich zu den 32 Stunden – auf je nach Betriebsgröße 56 oder 72 Stunden (also auf insgesamt 88 bzw. 104 Stunden). Falls Betrieb gewechselt wird, muss beim neuen Betrieb für die Anerkennung der bereits im Sektor HANDEL gearbeiteten Zeiten angesucht werden, um das Anrecht auf mehr Freistunden aufgrund des Dienstalters nicht zu verlieren. Zu beachten ist, dass bei der 39-Stunden-Woche 36 Freistunden pro Jahr wegfallen und bei der 38-Stunden-Woche insgesamt 72 Stunden im Jahr.
Entlohnung: Grundlage ist der Bruttolohn der Zieleinstufung (in der Regel die 4. Lohnstufe). Der Lehrlingslohn ist nach Ausbildungsfortschritt prozentuell gestaffelt.
HANDEL UND DIENSTLEISTUNG | ||
Lohngrundlage Brutto/Monat | 1.782,68 € * | |
Lehrlingslohn brutto | ||
1. Lehrjahr | 45% | 802,20 € |
2. Lehrjahr | 60% | 1.069,60 € |
3. Lehrjahr | 75% | 1.337,01 € |
4. Lehrjahr | 75% | 1.337,01 € |
*Eine Lohnerhöhung von 35 € brutto auf nationaler Ebene ist ab November 2025 vorgesehen. Laufend aktualisierte Lohntabellen finden sich in der Webversion dieses Lehrlingskalenders.
Für den Besuch der Berufsschule darf kein Lohnabzug erfolgen.
13. und 14. Monatslohn: Zu Weihnachten wird der dreizehnte Monatslohn ausgezahlt, im Juli der vierzehnte. Beide werden im Verhältnis zu den geleisteten Dienstmonaten berechnet.
Abfertigung und Zusatzrente: Entscheidet sich der Lehrling für einen Zusatzrentenfonds (meist der Laborfonds), dann zahlt auch der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag ein, der vom Kollektivvertrag festgelegt ist und derzeit 1,55% beträgt.
Leistungen der bilateralen Körperschaften: Bei den bilateralen Körperschaften EBK, ENBIT und EBIDIM (bei welcher davon man eingeschrieben ist, sieht man auf dem Lohnstreifen oder kann diesbezüglich bei der Gewerkschaft nachfragen) handelt es sich um von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gegründete und verwaltete Einrichtungen. Sie erbringen Dienste für die Handels- und Dienstleistungsbetriebe und deren Beschäftigte. Zum Leistungskatalog gehören etwa Angebote zur beruflichen Weiterbildung, finanzielle Unterstützungen für die Betreuung von Kindern in Tagesstätten sowie Prämien für die besten Lehrlinge. Um diese Leistungen nutzen zu können, müssen die Betriebe ihre Beiträge, die zum Teil auch von den Arbeitnehmenden mitgetragen werden, ordnungsgemäß eingezahlt haben. Entrichtet ein Betrieb die Beiträge nicht, muss er den Beschäftigten monatlich einen Betrag im Ausmaß von 0,30% des Grundlohns und der Kontingenzzulage auszahlen. Nähere Informationen unter www.ebk.bz.it, www.enbitbz.it oder www.ebidim.it sowie bei den Gewerkschaften.
Krankheit: Vom 4. bis zum 180. Krankheitstag beträgt das Krankengeld immer 100% der Entlohnung. Die ersten drei Tage werden nur für die ersten 6 Krankenstände im Jahr mit 60% der Entlohnung bezahlt.
Arbeitsunfall: Ab dem Tag nach dem Unfall und für maximal sechs Monate muss der Betrieb die Entschädigung des INAIL auf 100% der Entlohnung aufstocken; danach besteht nur noch Anrecht auf die Entschädigung des INAIL und auf die Arbeitsplatzerhaltung bis zur Genesung. Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter diesem Schlagwort.
Ergänzende Gesundheitsfürsorge: Als Lehrling, der im Sektor Handel arbeitet, ist man automatisch über den Betrieb in einen kollektivvertraglichen Gesundheitsfonds eingeschrieben, das ist so etwas Ähnliches wie eine private Krankenversicherung. Von diesem Fonds kann man sich einen Teil der persönlichen Gesundheitsspesen (z.B. Zahnarzt, Tickets im Krankenhaus, private Visiten, Leistungen bei Mutterschaft…) rückerstatten lassen. Die Betriebe sind verpflichtet, ihre Beschäftigten in diesen Fonds einzuschreiben und die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Die Arbeitnehmenden haben dadurch die Möglichkeit, bestimmte medizinische Leistungen entweder bei Ärzten:innen/Einrichtungen, mit denen der Fonds eine Konvention abgeschlossen hat, in Anspruch zu nehmen, oder um die Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben anzusuchen. Zahlt ein Betrieb die Beiträge an den Fonds nicht ein, muss er den Beschäftigten monatlich einen Betrag von 16 € brutto auszahlen. Nähere Informationen auf www.fondoest.it (auch in deutscher Sprache) oder bei den Gewerkschaften.
Auflösung des Lehrverhältnisses: Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter diesen Schlagwörtern: „Auflösung des Lehrverhältnisses“, „Entlassung“, „Kündigung“.
Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist beträgt 15 Kalendertage. Die Frist läuft jeweils am 1. oder am 16. des Monats an.
Geregelt wird das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Sektor HANDEL UND DIENSTLEISTUNG von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein, vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag, vom Landeszusatzvertrag vom 15.05.2025 sowie vom Abkommen über die Grundlehre vom 29. August 2007, vom 27. September 2013 sowie vom 22. Februar 2017.