Rechtliche Grundlage: Abschnitt 1 Beschluss CIVIT Nr. 114/2010
Mit Beschluss der Landesregierung vom 31.10.2025, Nr. 879 wurde das System der Messung und Bewertung der Performance in der Landesverwaltung genehmigt.
Für Informationen wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik „Transparente Verwaltung“ verwiesen.
Rechtliche Grundlage: Art. 10, Abs. 8 GvD Nr. 33/2013
8) Eine jede Verwaltung hat die Pflicht, auf ihrer offiziellen Webseite in der Sektion „Transparente Verwaltung“ gemäß Art. 9 den Performance-Plan und den Bericht laut Art. 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 27. Oktober 2009, Nr. 150 zu veröffentlichen.
Rechtliche Grundlage: Art. 10, Abs. 8 GvD Nr. 33/2013
(8) Eine jede Verwaltung hat die Pflicht, auf ihrer offiziellen Website in der Sektion „Transparente Verwaltung“ gemäß Art. 9 neben dem Performance-Plan den Bericht laut Art. 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 27. Oktober 2009, Nr. 150 zu veröffentlichen.
Rechtliche Grundlage: Art. 20, Abs. 1 GvD Nr. 33/2013
(1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Daten betreffend den angesetzten Gesamtbetrag der Leistungsprämien und die Höhe der effektiv ausgezahlten Prämien.
Gesamtbetrag der bereitgestellten und ausbezahlten Prämien:
Die oben veröffentlichten Daten beziehen sich nur auf die Bedienstete während der Direktor der Agentur nicht enthalten ist. Deshalb wird auf die Website der Landesverwaltung unter der Rubrik „Transparente Verwaltung“ verwiesen, wo der gesamte bereitgestellte und bezahlte Gesamtbetrag für alle Direktoren der Landesverwaltung und der Hilfskörperschaften, veröffentlicht ist.
Rechtliche Grundlage: Art. 20, Abs. 1 GvD Nr. 33/2013
(2). Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Daten betreffend den von den leitenden und nicht leitenden Bediensteten durchschnittlich erreichbaren Prämienbetrag, die zusammengefassten Daten betreffend die Aufteilung der zusätzlichen Besoldungselemente zwecks Rechenschaftsablegung über den bei der Verteilung von Prämien und Zulagen angewandten Selektivitätsgrades sowie die Daten über die Prämiendifferenzierung bei Führungskräften und Bediensteten.
Kriterien für die Zuweisung der zusätzlichen Besoldungselemente, welche im System zur Bewertung und Überprüfung der Performance bestimmt sind:
Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 1 vom 20.01.2004, Leistungsbeurteilung, Gehaltsentwicklung, Leistungsprämie und individuelle Gehaltserhöhung für das Landespersonal des allgemeinen Stellenplans.
Aufteilung der zusätzlichen Besoldungselemente in zusammengefasster Form, zwecks Rechenschaftsablegung über den bei der Verteilung der Prämien und Zulagen angewandten Selektivitätsgrad (der Direktor ist nicht enthalten):
Differenzierungsmaß bei der Verwendung von Prämien sowohl bei Führungskräften als auch Bediensteten (der Direktor ist nicht enthalten):
Durchschnittlich erhältliche Höchstprämie
Die oben veröffentlichten Daten beziehen sich nur auf die Bedienstete während der Direktor der Agentur nicht enthalten ist. Deshalb wird auf die Website der Landesverwaltung unter der Rubrik „Transparente Verwaltung“ verwiesen, wo die Verteilung der Ergebniszulage für die Führungskräfte der Landesverwaltung und der Hilfskörperschaften, veröffentlicht ist.