Bäckerei und Konditorei

Beruf Lehrdauer
Bäcker:in 36 Monate
Konditor:in

 

Achtung:
Es besteht die Möglichkeit, dass für Konditor:innen drei verschiedene Kollektivverträge angewandt werden können. Es ist davon abhängig, welchen Kollektivvertrag der Ausbildungsbetrieb anwendet. Dieser ist in deinem Lehrvertrag ersichtlich.

Findet die Ausbildung im Tourismus oder Gastgewerbe statt, so gelten die Bestimmungen des Tourismussektors (siehe Abschnitt „Gastgewerbe“).

Falls die Ausbildung in einem Bäckereibetrieb stattfindet, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages und Lehrvertrages wie für die Bäcker:innen (siehe Abschnitt „Bäcker- und Konditorlehre“).

In einer Konditorei hingegen besteht die Möglichkeit, dass der gesamtstaatliche Kollektivvertrag für Lebensmittelhandwerk und auch das Lehrlingsabkommen für Handwerk zur Anwendung kommen (siehe „Bäcker:innen und Konditor:innen mit Vertrag für das Lebensmittelhandwerk weiter unten).

Auch bei den Bäcker:innen gibt es die Möglichkeit, dass ein zweiter Kollektivvertrag angewandt werden kann, nämlich jener des Lebensmittelhandwerks wie bei den Konditor:innen und der Lehrvertrag für Handwerk (siehe „Bäcker:innen und Konditor:innen mit Vertrag für das Lebensmittelhandwerk“).

 

 

Bäcker:innen und Konditor:innen mit NKV für Bäcker:innen (FIPPA)

Lehrzeit: Höchstdauer 36 Monate.

Probezeit: Höchstens 30 Arbeitstage.

Wochenarbeitszeit: 35 oder 40 Wochenstunden, verteilt auf fünf oder sechs Tage. Der Stundenplan muss im Betrieb sichtbar ausgehängt werden und den wöchentlichen Ruhetag anzeigen.

Jahresurlaub: 173 Stunden (26 Arbeitstage).

Freistunden: 60 Stunden/Jahr, zusammengesetzt aus vier Ruhetagen (32 Stunden) im Jahr für die vier abgeschafften kirchlichen Feiertage und 28 Stunden Arbeitszeitreduzierung. Wer mehr als 3 Stunden seiner normalen Arbeitszeit in den Nachtstunden (zwischen 22 Uhr und 4 Uhr) ausübt, bekommt weitere 8 Stunden Arbeitszeitreduzierung zusätzlich zu den 28 Stunden Arbeitszeitreduzierung.

Lehrlingslohn: Lohngrundlage ist der Monats-Bruttolohn eines:r qualifizierten Arbeiters:in, also Bäcker:in der Kategorie A2. Der darauf berechnete Lehrlingslohn ist nach Ausbildungsfortschritt wgestaffelt. Seit dem 01.11.2023 gelten inklusive der Landeszulage folgende Löhne:

Lohngrundlage 1.654,13 € Brutto/Monat (seit November 2023)
Lehrlingslohn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
50% 60% 75%
Brutto/Monat 827,07€ 992,48€ 1.240,60€

Falls der Betrieb nicht in den vom Kollektivvertrag vorgesehen Gesundheitsfonds und die bilaterale Körperschaft einzahlt, erhält der Arbeiter ein Ersatzelement von 25,00 €.

Festgesetzt werden die Lehrlingslöhne in der Bäcker- und Konditoreninnung Südtirols auf dem Verhandlungsweg mit den Sozialpartnern (Fachgewerkschaften und Unternehmerverbände) im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag der Bäckereien (vom 31.05.2022 zwischen FLAI/CGIL/AGB, FAI/SGBCISL, UILA/UIL-SGK und dem Arbeitgeberverband der Bäcker FIPPA, vom Landesabkommen zwischen den Fachgewerkschaften des Nahrungsmittelgewerbes (FLAI/CGIL/AGB, FAI/SGBCISL, UILA/UIL-SGK, ASGB Nahrung), und dem Verband der Kaufleute und Dienstleister Südtirols (HDS) vom 11.05.2022 und dem nationalen unilateralen Abkommen von FEDERPANIFICATORI vom 27.10.2023.

Des Weiteren wird das Arbeitsverhältnis der Bäcker:innen auch vom Lehrlingsabkommen zwischen der Bäckerinnung und den Gewerkschaften vom 13.12.1985 geregelt.

Berufsschulstunden: sind normal zu entlohnen, auch wenn diese in Blockkursen abgewickelt werden.

Produktionsprämie: Für jede effektiv gearbeitete Stunde wird eine Präsenzzulage von 0,15 Euro, für jede Überstunde 0,30 Euro ausbezahlt. Die Prämie wird im März des darauffolgenden Jahres ausbezahlt und steht jedem zu, der am 1. März des Bezugsjahres angestellt war.

Der 13. Monatslohn ist innerhalb 20. Dezember eines jeden Jahres fällig.

Der 14. Monatslohn ist innerhalb 1. Juli fällig. Teile eines Monats mit mehr als 15 Tagen zählen als voller Monat.

Kostenlose Arbeitskleidung wird jährlich vom Betrieb gestellt.

Abfertigung: Es reift jeweils ein Monatslohn pro Lehrjahr an, wobei in der Berechnung die gesamte Lohnentwicklung einbezogen wird. Die Abfertigung kann auch mit einmaligem schriftlichem Entscheid des/der Auszubildenden als zusätzliche Finanzierung der Zusatzrente auf die hohe Kante gelegt werden. In diesem Fall wird die Abfertigung bei Beendigung des Lehrverhältnisses nicht mehr vom Betrieb ausbezahlt, sondern jährlich dem ausgewählten Zusatzrentenfonds (z.B. Laborfonds) überwiesen, und bildet damit zusätzliches Kapital für eine erhöhte Zusatzrente von morgen.

Zusatzrente: Für Lehrlinge, die einen geschlossenen Zusatzrentenfonds wie z.B. „Laborfonds“ wählen, zahlt auch der Arbeitgeber monatlich einen Beitrag in Höhe von 1,2% für den:die Arbeitnehmer:in ein.

Krankheit: Bei Krankheit oder bei einem Arbeitsunfall stehen 100% des monatlichen Lohns zu, grundsätzlich vom 1. bis zum 180. Tag, nur bei einer Krankheitsdauer von bis zu sieben Tagen steht für die ersten drei Krankheitstage keine Entlohnung zu.

Ergänzende Gesundheitsfürsorge/bilaterale Körperschaft: Für die Beschäftigten der Bäckereien haben die Sozialpartner die ergänzende Gesundheitsfürsorge FONSAP, als auch die bilaterale Körperschaft EBIPAN eingerichtet. FONSAP bietet eine finanzielle Unterstützung bei Gesundheitsausgaben. Die bilaterale Körperschaft EBIPAN unterstützt die Eltern mit einer Integrationszahlung (Zusätzlich zu den gesetzlichen 30% von INPS) in der fakultativen Elternzeit innerhalb des 6. Lebensjahr des Kindes. Nähere Infos bei eurer Gewerkschaft und unter www.fonsap.it bzw. www.ebipan.it.

Auflösung des Lehrverhältnisses: Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter den Schlagwörtern „Auflösung des Lehrverhältnisses“, „Kündigung“, „Entlassung“.

Kündigungsfrist: 15 Kalendertage.

Geregelt wird das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis der Lehrlinge in Bäckereien und Konditoreien von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge im Allgemeinen, vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom Landesgesetz für die Provinz Bozen vom 4. Juli 2012 Nr.12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“. Des Weiteren wird das Arbeitsverhältnis der Bäcker- und Konditorlehrlinge auch vom Abkommen der Bäcker und Konditorlehrlinge zwischen der Bäckerinnung und den Gewerkschaften vom 13.12.1985 geregelt.

 

 

Bäcker:innen und Konditor:innen mit Vertrag für das Lebensmittelhandwerk

Lehrzeit: Höchstdauer 36 Monate.

Probezeit: Höchstens 30 Arbeitstage.

Wochenarbeitszeit: 35 oder 40 Wochenstunden, verteilt auf fünf oder sechs Tage. Die Arbeitszeiten müssen im Betrieb sichtbar ausgehängt werden und den wöchentlichen Ruhetag anzeigen.

Jahresurlaub: 173 Stunden (26 Arbeitstage).

Freistunden: 48 Stunden/Jahr, zusammengesetzt aus vier Ruhetagen (32 Stunden) im Jahr für die vier abgeschafften kirchlichen Feiertage und 16 Stunden Arbeitszeitreduzierung.

Lehrlingslohn: Lohngrundlage ist der Monats-Bruttolohn eines:r qualifizierten Arbeiters:in, also Bäcker:in der Kategorie A3. Der darauf berechnete Lehrlingslohn ist nach Ausbildungsfortschritt gestaffelt. Seit dem 01.01.2025 gelten folgende Löhne:

Lohngrundlage 1.674,28 Brutto/Monat (ab 1. Januar 2025)
Lehrlingslohn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
 

Brutto/Monat

35% 586,00 € 50% 837,14 € 60% 1.004,57 €
45% 753,43 € 60% 1.004,57 € 70% 1.146,36 €
Lohngrundlage 1.724,64 Brutto/Monat (ab 1. November 2025)
Lehrlingslohn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
 

Brutto/Monat

35% 603,62 € 50% 862,32 € 60% 1.034,78 €
45% 776,09 € 60% 1.034,78 € 70% 1.207,25 €
Lohngrundlage 1.764,01 € Brutto/Monat (ab 1. April 2026)
Lehrlingslohn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
 

Brutto/Monat

35% 617,40 € 50% 882,01 € 60% 1.058,41 €
45% 793,80 € 60% 1.058,41 € 70% 1.234,81 €

 

 

Lehrlingslohn für Konditor mit Vertrag für Lebensmittelhandwerk (dieser Vertrag kann auch für die Metzger:innen angewandt werden)

Lohngrundlage ist der Monats-Bruttolohn eine:r qualifizierten Arbeiter:in, also Konditor:in der Kategorie 5. Der darauf berechnete Lehrlingslohn ist nach Ausbildungsfortschritt gestaffelt.

Lohngrundlage 1.569,68 Brutto/Monat (ab 1. Januar 2025)
Lehrlingslohn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
 

Brutto/Monat

35% 549,39 € 50% 784,84 € 60% 941,81 €
45% 706,36 € 60% 941,81 € 70% 1.098,78 €
Lohngrundlage 1.617,28 Brutto/Monat (ab 1. November 2025)
Lehrlingslohn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
 

Brutto/Monat

35% 566,05 € 50% 808,64 € 60% 970,37 €
45% 727,78 € 60% 970,37 € 70% 1.132,10 €
              Lohngrundlage 1.661,41 € Brutto/Monat (ab 1. April 2026)
Lehrlingslohn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
 

Brutto/Monat

35% 581,49€ 50% 830,71 € 60% 996,85 €
45% 747,63 € 60% 996,85 € 70% 1.162,99 €

Falls der Betrieb nicht in den vom Kollektivvertrag vorgesehen Gesundheitsfonds und die bilaterale Körperschaft einzahlt, erhält der Arbeiter ein Ersatzelement von 25,00 €.

Festgesetzt werden die Lehrlingslöhne auf dem Verhandlungsweg mit den Sozialpartnern (Fachgewerkschaften und Unternehmerverbände) im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für Lebensmittelhandwerk (vom 06.06.2024) und vom neuen Landesabkommen zur traditionellen Lehre im Handwerk der Autonomen Provinz Bozen vom 13.12.2021.

Berufsschulstunden sind normal zu entlohnen, auch wenn diese in Blockkursen abgewickelt werden.

Der 13. Monatslohn ist innerhalb 20. Dezember eines jeden Jahres fällig.

Abfertigung: Es reift jeweils ein Monatslohn pro Lehrjahr an, wobei in der Berechnung die gesamte Lohnentwicklung einbezogen wird. Die Abfertigung kann auch mit einmaligem schriftlichem Entscheid des/der Auszubildenden als zusätzliche Finanzierung der Zusatzrente auf die hohe Kante gelegt werden. In diesem Fall wird die Abfertigung bei Beendigung des Lehrverhältnisses nicht mehr vom Betrieb ausbezahlt, sondern jährlich dem ausgewählten Zusatzrentenfonds (z.B. Laborfonds) überwiesen, und bildet damit zusätzliches Kapital für eine erhöhte Zusatzrente von morgen.

Zusatzrente: Für Lehrlinge, die einen geschlossenen Zusatzrentenfonds wie z.B. „Laborfonds“ wählen, zahlt auch der Arbeitgeber monatlich einen Beitrag in Höhe von 1% für den:die Arbeitnehmer:in ein. Falls ein Lehrling sich dazu entscheidet seinen Beitrag auf 2% anzuheben, muss der Arbeitgeber denselben Prozentsatz wie der:die Arbeitnehmer:in einzahlen. Dies ist auf maximal 2% und der Lehrdauer beschränkt.

Krankheit/Arbeitsunfall: Bei Krankheit oder bei einem Arbeitsunfall stehen 100% des monatlichen Lohns zu, grundsätzlich vom 1. bis zum 180. Tag, nur bei einer Krankheitsdauer von bis zu sieben Tagen steht für die ersten drei Krankheitstage keine Entlohnung zu.

Ergänzende Gesundheitsfürsorge/bilaterale Körperschaft: Für die Beschäftigten der Bäckereien haben die Sozialpartner die ergänzende Gesundheitsfürsorge SaniFonds, als auch die bilaterale Körperschaft BKA eingerichtet. Der SaniFonds bietet eine finanzielle Unterstützung bei Gesundheitsausgaben. Die Bilaterale Körperschaft BKA schüttet den Arbeitnehmer:in Prämien oder Unterstützungen wie z.B. Treueprämien, Integration und Elternzeit oder den erfolgreichen Abschluss eines Lehrjahres aus. Nähere Infos bei eurer Gewerkschaft und unter www.sanifonds.it bzw. www.eba-bz.it.

Auflösung des Lehrverhältnisses: Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter den Schlagwörtern „Auflösung des Lehrverhältnisses“, „Kündigung“, „Entlassung“.

Kündigungsfrist: 15 Kalendertage.

Geregelt wird das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis der Lehrlinge in Bäckereien und Konditoreien von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge im Allgemeinen und vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom Landesgesetz für die Provinz Bozen vom 4. Juli 2012 Nr.12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung. Des Weiteren wird das Arbeitsverhältnis der Bäcker- und Konditorlehrlinge mit dem Kollektivvertrag für Lebensmittelhandwerk auch vom neuen Landesabkommen zur traditionellen Lehre im Handwerk der Autonomen Provinz Bozen vom 13.12.2021 geregelt.

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